§ 1 Namen, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen Bowlingclub Tyrolia.
- Er hat den Sitz in 1170 Wien, Beheimgasse 5-7, Plus-Bowlingcenter.
- Seine Spieltätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
§ 2 Zweck
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Teilnahme an den durch den ÖSKB bzw. LVWB ausgeschriebenen Bewerben und Turnieren.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel errichtet werden.
- Als ideelle Mittel dienen gesellige Zusammenkünfte und gemeinsames Training.
- Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Bowlingwettkämpfe, Turniere, Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden.
- Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 9 können mit Beschluss der Generalversammlung einzelne Mitglieder von ihrem Mitgliedsbeitrag wegen besonderer Verdienste für den Verein befreit werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentlich Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod
( bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit ),
durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen
und muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Austritt darf vom Vorstand nur akzeptiert werden, wenn keinerlei Rückstände
des Austretenden an Mitgliedsbeiträgen besteht.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
2maliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzungen der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Der Ausschluß kann auch wegen wiederholtem unsportlichen Verhaltens erfolgen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
- Der Vorstand behält sich das Recht vor, ausgetretenen ehemaligen Mitgliedern die sportliche Freigabe zu verweigern.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge ( Abs. 4 ) in der von der Generalversammlung jährlich
beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus bis spätestens 31.12 zu entrichten.
- Wahlvorschläge zur Wahl des Vorstandes können von jedem ordentlichen Mitglied oder
Ehrenmitglied mit dessen Unterschrift und der Wahlliste unter Einhaltung der vorgegebenen Termine ( §9 Abs. 3 ) eingebracht werden.
§ 8 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind in der Generalversammlung ( §§ 9 u. 10 ),
der Vorstand ( §§ 11 u. 10 ), die Rechnungsprüfer ( § 14 ) und das Schiedsgericht ( § 15 )
§ 9 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich gegen Ende des Sportjahres vor der Sommerpause statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen 3 Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen ( Datum des Poststempels ) vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angaben der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist mit Ausnahme der Angelegenheiten gemäß Abs. 9 bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder ( bzw. ihrer Vertreter, Abs. 6 ) beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Sollten aber Beschlüsse gemäß Abs. 9 gefasst werden, so muß eine neue Generalversammlung binnen 3 Wochen einberufen werden.
- Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll sowie der Befreiung einzelner Mitglieder von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages bedürfen
jedoch neben einer Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
- Stimmenthaltung einzelner Mitglieder werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
- Beschlußfassung über den Voranschlag.
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderung, die freiwillige Auflösung des Vereins und Befreiung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Sportlichen Leiter und dessen Stellvertreter, wobei dieser möglichst aus je vier Damen
und Herren zusammengesetzt werden soll.
- Rechnungsprüfer (§14) dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsarchivs und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Schriftliche oder mündliche Verwarnung von Mitgliedern bei unsportlichem oder dem Ansehen des Vereins schadendem Verhalten.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Ihm obliegt zudem die Mahnung im Falle des Zahlungsverzugs bei der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
- Der sportliche Leiter ist für alle sportlichen Belangen der Mitglieder zuständig. Insbesondere für die Nennung zu den einzelnen Bewerben, die Abhaltung von Techniktraining, die Mannschaftseinteilung, die Auslegung der Bestimmungen des ÖSKB und der
internationalen Spielregel bzw. Strafbestimmungen. Auf Wunsch der Vereinsmitglieder führt er die Kontrollen der Kugeln und des richtigen Spielablaufs beim Training und die Auswahl des richtigen Materials durch.
§14 Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dabei das Einsichtsrecht in die Bücher und sonstige relevanten Unterlagen, die ihnen vom Vorstand auf Verlangen rechtzeitig vorgelegt
werden müssen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu archivn.
- Die Rechnungsprüfer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen keine vertraulichen Informationen, die sie aus ihrer Prüfungstätigkeit erlangten, unbefugt verwerten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.4 sinngemäß.
- Die Funktion erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode und Rücktritt, dieser muß jedoch schriftlich erfolgen. Im Falle eines Rücktrittes ist eine Kooptierung eines anderen
Rechnungsprüfers durch den Vorstand möglich, dieser muß jedoch von der Generalversammlung in der nächsten Sitzung nachträglich genehmigt werden.
- Die Rechnungsprüfer sind in Ausübung ihrer Tätigkeit(Abs.2) unabhängige und weisungsfreie Organe und nur der Generalversammlung gegenüber verantwortlich.
§15 Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.
§16 Auflösung des Vereines
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es einer eigen hiezu bestimmten Generalversammlung, bei der mindestens dreiviertel der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen.
- Die Auflösung des Vereines ist von mindestens dreiviertel der anwesenden Vereinsmitglieder zu beschließen.
- Über die Verwendung des zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vorhandenen Vereinsvermögens zu Gunsten eines gemeinnützigen oder wohltätigen Zweckes ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit zu fällen.
- Die Generalversammlung hat, mit einfacher Merheit, ein Vereinsmitglied zu bestimmen welches die Abwicklung der Vereinsauflösung übernimmt.
- Der letzte Vereinsvorstand ist verpflichtet diesen Abwickler binnen vier Wochen an die Vereinsbehörde zu melden (§28(2)VerG).
- Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§30(5)VerG).
§17 Gültigkeit der Satzung
- Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 19.05.2006 beschlossen. Sie treten mit diesem Tag in Kraft.
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